Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist eine eigene Verfahrensart. Voraussetzung für die Einstellung des Konkurses ist, dass die Inventarisierung und Schätzung sämtlicher bekannter Vermögenswerte des Schuldners ergeben, dass diese nicht ausreichen, um zumindest die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken, oder, selbst wenn sie ausreichen würden, dem Schuldner als Kompetenzstücke überlassen oder von Dritten beansprucht werden.