3.1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven ist eine eigene Verfahrensart.