3. Der Beschwerdeführer moniert ferner, nachdem die Frist für die Forderungseingaben am 20. Januar 2024 (wegen der Weihnachtstage eventuell auch später) geendet habe, sei die Inventaraufnahme am 6. Februar 2024 bereits abgeschlossen und auf dieser Grundlage am 8. Februar 2024 die Einstellung des Konkurses verfügt worden. Die Forderungseingaben seien bis dato weder gelistet noch bearbeitet worden. Das Konkursamt habe einfach jegliche Arbeiten daran eingestellt. Die Untätigkeit gehe aber noch weiter. Für den Konkurs der Muttergesellschaft der B.________ AG, der C.____