302 StPO N 11). Entsprechend liegen keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Unterlassung der Anzeigepflicht vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2023 selbst Strafanzeige bei den Strafbehörden eingereicht (vgl. act. 1 S. 2).