2.1 Gemäss § 93 Abs. 1 GOG müssen kantonale und gemeindliche Behördenmitglieder und Angestellte strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein hinreichender Tatverdacht, d.h. es werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens sprechen, verlangt.