2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe das Konkursamt mehrfach auf die zahlreichen Straftatbestände hingewiesen, ihm sogar seine Strafanzeige vom 26. Dezember 2023 überlassen. Warum das Konkursamt aus eigener Erkenntnis nicht Strafanzeige stelle, sei nur dadurch erklärbar, dass es den Fall einfach nicht ordnungsgemäss bearbeite. Es sei anzunehmen, dass ihm auch das Rechtshilfeersuchen aus Deutschland vom 24. März 2023 bekannt sei, das am 5. Oktober 2023 zu zahlreichen Hausdurchsuchungen in der Schweiz geführt habe (act. 1 S. 2 f.).