takt mit einem deutschen Anwalt wie auch mit den in Sachen Kostenvorschuss Beschwerde führenden Gläubigerinnen zwecks Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland, dessen Ziel vorab dringliche Sicherungsmassnahmen seien (vgl. act. 4 Rz 5). Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass das Konkursamt in der Zwischenzeit Massnahmen zur Sicherung der Grundstücke in Deutschland veranlasst hat. Insofern ist die Beschwerde gegenstandlos geworden.