BGE 130 III 94). Bei der Inventarisierung gilt insofern das sog. Universalitätsprinzip, wobei aber wegen des für die Verwertung geltenden Territorialitätsprinzips nur die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte dem Konkursbeschlag unterliegen und verwertet werden können. Letzteres wäre nur anders, wenn der ausländische Belegenheitsstaat das Schweizer Konkursdekret anerkennt und dort ein Hilfs- bzw. Anschlusskonkursverfahren durchgeführt wird (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 9; Schober, a.a.O., Art. 221 SchKG N 13).