1.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Die Sicherung muss im gleichen Zeitpunkt wie die Inventaraufnahme geschehen (vgl. Lustenberger/ Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 N 29b und Art. 223 SchKG N 13). Im inländischen Hauptkonkurs müssen auch die im Ausland liegende Vermögenswerte, auch wenn diese nicht verwertet werden können, inventarisiert werden (vgl. Art. 197 SchKG und Art. 27 Abs. 1 KOV; BGE 130 III 94).