Mitteilungspflichtige Instanz ist dasjenige Gericht, welches den jeweiligen Konkursentscheid erlässt. Dem Konkursamt obliegt es, eine Spezialanzeige über die Konkurseröffnung an die Grundbuchämter der andern Konkurskreise zu erlassen, in denen sich laut Inventar Liegenschaften des Konkursiten befinden (Art. 40 Abs. 2 lit. e KOV; vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 176 SchKG N 4 f.). Daraus ist ersichtlich, dass sich Art. 176 SchKG und Art. 40 Abs. 2 lit. e KOV auf Liegenschaften in der Schweiz beziehen. Bei ausländischen Liegenschaften – wie vorliegend – besteht keine Mitteilungspflicht.