1.1 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG teilt das Gericht dem Betreibungs-, dem Handelsregis- ter- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung, den Widerruf des Konkurses, den Schluss des Konkurses, die Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt, und die vorsorglichen Anordnungen mit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Konkurs spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. Mitteilungspflichtige Instanz ist dasjenige Gericht, welches den jeweiligen Konkursentscheid erlässt.