Die Sicherungsvorkehrung gelte auch für die deutschen Grundbücher, zumal in Deutschland nach Art. 32 InsO zwingend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutreten sei. Die einfachen, aber zwingend erforderlichen Einträge des Konkurses bzw. der Insolvenz in den Grundbüchern zu unterlassen, könne nur als Arbeitsverweigerung verstanden werden (act. 1 S. 1 f.).