1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Konkurs über die B.________ AG sei am 26. September 2023 eröffnet worden. Nach Art. 176 Abs. 2 SchKG sei der Konkurs spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. Diese notwendige Sicherungsvorkehrung sei in der Präsidialverfügung des Obergerichts Zug BZ 2023 97 vom 30. November 2023 bestätigt worden. Die B.________ AG und damit die Konkursmasse hätten ca. 50 Immobilien ausschliesslich im süddeutschen Raum (und nicht nur 44, wie von ihr im Konkurs angegeben). Die Sicherungsvorkehrung gelte auch für die deutschen Grundbücher, zumal in Deutschland nach Art.