Dagegen erhoben die Gläubigerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess mit Urteil vom 6. November 2024 die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren 5A_376/2024).