__ AG mangels Aktiven. Dagegen reichten zwei Gläubigerinnen mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und verlangten im Hauptantrag, der Kostenvorschuss sei auf CHF 0.00 festzusetzen. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht Zug die Beschwerde teilweise gut und reduzierte den Kostenvorschuss auf CHF 100'000.00 unter dem Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den festgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten (Verfahren BA 2024 12). Dagegen erhoben die Gläubigerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.