{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-46_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_46", "Checksum": "4d48436bd94fa7bd8dca62aa836932b0"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Diese Behauptung konnte mangels Belegen und Beweisofferten nicht nachgewiesen werden (vgl. BZ\n2023 97 E. 4.9). Die rechtlichen Verhältnisse sind nach wie vor unklar, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Ausführungen dazu\nmachte und keine Belege einreichte. Bezüglich der angeblichen Forderungseingabe der\nJ.________ AG ist zu bemerken, dass Forderungseingaben der Gläubiger bei der Einstellung\ndes Konkurses mangels Aktiven nicht geprüft werden (vgl. E. 3.1). Folglich muss diese Rüge\nnicht weiter behandelt werden.\n\n4.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden im Konkursinventar Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer, Organe usw. der Konkurssitin gemäss Art. 753 ff. OR\naufgeführt, allerdings nur als betragsloser \"pro memoria\"-Vermerk. Der Beschwerdeführer\nzeigt nicht auf, weshalb er glaubt, es bestünden werthaltige und durchsetzbare Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft. Ein Aktivum in Form von Verantwortlichkeitsansprüchen\nder Gesellschaft ist damit nicht glaubhaft gemacht.\n\n4.4 Das Konkursinventar ist nie abgeschlossen, da auch später gefundene oder zur Konkursmasse gezogene Vermögensstücke noch in das Inventar aufgenommen werden können und\nmüssen (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 9). Folglich ist es nicht zu\nbeanstanden, dass das Konkursamt zu den im Konkursinventar vom 6. Februar 2024 aufgeführten frei verfügbaren Mitteln von rund CHF 50'000.00 am 11. März 2024 weitere liquide\nMittel in Höhe von CHF 40'000.00 hinzugefügt hat.\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten\nist und sie nicht gegenstandlos geworden ist.\n\n6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgese-\nSeite 7/7\n\nhen – kostenlos und im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}