{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-46_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_46", "Checksum": "4d48436bd94fa7bd8dca62aa836932b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Voraussetzung für die Einstellung des Konkurses ist,\ndass die Inventarisierung und Schätzung sämtlicher bekannter Vermögenswerte des Schuldners ergeben, dass diese nicht ausreichen, um zumindest die Kosten des summarischen\nKonkursverfahrens zu decken, oder, selbst wenn sie ausreichen würden, dem Schuldner als\nKompetenzstücke überlassen oder von Dritten beansprucht werden. Das Konkursamt hat\nsomit bei den inventarisierten Vermögenswerten lediglich die sog. freien Aktiven zu berücksichtigen, mithin solche, die mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eingezogen und verwertet\nwerden können. Es ist nicht das Ziel des Konkursverfahrens, sämtliche Aktiven des Schuldners zu liquidieren. Ziel ist es, den Gläubigern eine Dividende zu entrichten. Deshalb gibt die\nDurchführung des Konkursverfahrens nur dann Sinn, wenn dessen Kosten, welche die Masse zu tragen hat (Art. 262 SchKG), geringer sind als der Verwertungsertrag der Aktiven. Ist\ndies voraussichtlich nicht der Fall, ist das Konkursverfahren umgehend einzustellen (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 230 SchKG N 1a und 3b m.H.).\n\nWie soeben dargelegt, wird bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven geprüft, ob\ndie inventarisierten und frei verfügbaren Aktiven ausreichen, um zumindest die Kosten des\nsummarischen Konkursverfahrens zu decken. Das Konkursamt hat demnach die frei verfügbaren Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln. Die Forderungseingaben der Gläubiger\nsind bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht zu berücksichtigen, weshalb\nsie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – vorgängig weder vollständig aufgelistet\nnoch bearbeitet werden müssen. Insoweit kann dem Konkursamt keine Untätigkeit vorgeworfen werden.\n\n3.2 Was die Konkurse der C.________ AG und der D.________ AG anbelangt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb das Konkursamt bei diesen Konkursen bereits die Publikation der Schuldenrufe im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hätte veranlassen\nmüssen. Auf dieses Vorbringen kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten\nwerden.\n\n4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Inventaraufnahme vom 6. Februar 2024\nim Konkurs der B.________ AG. Die 44 Immobilien in Deutschland seien gemäss einer eingereichten, nicht geprüften Liste nur \"p.M.\" angegeben. Diese Nichtbewertung sei unzulässig. Zudem seien mindestens 10 weitere Immobilien in Deutschland aufgetaucht, die entweder unterschlagen oder sogar während des Konkurses bzw. der Nachlassstundung verschoben worden seien. Weiter seien die Forderungen gegenüber der F.________ AG von\nCHF 221'898.41, der G.________ AG von CHF 731'467.75, der H.________ von\nCHF 58'654.25 und der C.________ von CHF 864'628.47, insgesamt CHF 1'876'648.88,\nnicht erfasst worden. Auch dem Hinweis, dass ein Betrag von EUR 11,15 Mio. bei der Sparkasse I.________ für die F.________ AG hinterlegt worden sei, sei nicht nachgegangen\nworden. Dafür sei, ohne dass eine Gegenposition vorhanden wäre, von der J.________ AG\neine Forderung von CHF 18'713'307.00 trickreich eingegeben worden, in der Absicht, für eine Konkurseinstellung zu sorgen. Verantwortlichkeitsansprüche seien gar nicht erfasst worden. Bei den Passiven sei nicht einmal die ungefähre Anzahl Gläubiger bekannt, geschweige\ndenn die Summe der Forderungseingaben. Wie oberflächlich gearbeitet worden sei, werde\nSeite 6/7\n\nauch dadurch deutlich, dass das Inventar am 11. März 2024 um weitere CHF 40'000.00 habe\nergänzt werden müssen (vgl. act. 5 S. 2).\n\n4.1 Wie dargelegt, müssen im inländischen Hauptkonkurs auch die im Ausland liegenden Vermögenswerte inventarisiert werden, auch wenn diese nicht verwertet werden können (vgl.\nE. 1.2). Vorliegend ist nach wie vor unklar, ob die in Deutschland gelegenen Immobilien\nüberhaupt verwertet werden können, insbesondere ob Pfandrechte an den Immobilien bestehen und ob eine allfällige hypothekarische Belastung den Wert der Immobilien übersteigt. Vor\ndiesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Aufnahme der 44 Immobilien in\nDeutschland im Konkursinventar nur pro memoria (p.m.) und ohne Angabe eines Schätzwertes erfolgte. Die Behauptungen, dass noch \"mindestens 10 weitere Immobilien in Deutschland aufgetaucht\" seien, hat der Beschwerdeführer weder substanziiert noch belegt. Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden.\n\n"}