{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-46_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_46", "Checksum": "4d48436bd94fa7bd8dca62aa836932b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Im inländischen\nHauptkonkurs müssen auch die im Ausland liegende Vermögenswerte, auch wenn diese\nnicht verwertet werden können, inventarisiert werden (vgl. Art. 197 SchKG und Art. 27 Abs. 1\nKOV; BGE 130 III 94). Bei der Inventarisierung gilt insofern das sog. Universalitätsprinzip,\nwobei aber wegen des für die Verwertung geltenden Territorialitätsprinzips nur die in der\nSchweiz gelegenen Vermögenswerte dem Konkursbeschlag unterliegen und verwertet werden können. Letzteres wäre nur anders, wenn der ausländische Belegenheitsstaat das\nSchweizer Konkursdekret anerkennt und dort ein Hilfs- bzw. Anschlusskonkursverfahren\ndurchgeführt wird (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 9; Schober, a.a.O.,\nArt. 221 SchKG N 13).\n\nDas Konkursamt führte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 aus, aufgrund\ndes immer noch andauernden Rechtsmittelverfahrens in Sachen Kostenvorschuss und nach\nHinweisen, dass die Organe der Konkursitin in Deutschland unerlaubterweise weiterhin für\ndie Konkursitin handeln würden, halte das Amt mittlerweile Sicherungsmassnahmen in\nDeutschland bereits zum jetzigen Zeitpunkt für angebracht. Das Konkursamt stehe im Kon-\nSeite 4/7\n\ntakt mit einem deutschen Anwalt wie auch mit den in Sachen Kostenvorschuss Beschwerde\nführenden Gläubigerinnen zwecks Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland, dessen Ziel vorab dringliche Sicherungsmassnahmen seien (vgl. act. 4 Rz 5). Diesen\nAusführungen ist zu entnehmen, dass das Konkursamt in der Zwischenzeit Massnahmen zur\nSicherung der Grundstücke in Deutschland veranlasst hat. Insofern ist die Beschwerde gegenstandlos geworden.\n\n2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe das Konkursamt mehrfach auf die zahlreichen\nStraftatbestände hingewiesen, ihm sogar seine Strafanzeige vom 26. Dezember 2023 überlassen. Warum das Konkursamt aus eigener Erkenntnis nicht Strafanzeige stelle, sei nur dadurch erklärbar, dass es den Fall einfach nicht ordnungsgemäss bearbeite. Es sei anzunehmen, dass ihm auch das Rechtshilfeersuchen aus Deutschland vom 24. März 2023 bekannt\nsei, das am 5. Oktober 2023 zu zahlreichen Hausdurchsuchungen in der Schweiz geführt\nhabe (act. 1 S. 2 f.).\n\n2.1 Gemäss § 93 Abs. 1 GOG müssen kantonale und gemeindliche Behördenmitglieder und Angestellte strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, der Polizei\noder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Voraussetzung hierfür\nist allerdings ein hinreichender Tatverdacht, d.h. es werden erhebliche Gründe, die für das\nVorliegen eines strafbaren Verhaltens sprechen, verlangt. Dabei kommt der Behörde ein Ermessen zu, ob und wann ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und somit Anzeige zu erstatten ist (vgl. etwa Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 302 StPO N 11 f.).\n\n2.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 Rz 2, act. 1/4-5) kann nicht\nbeurteilt werden, ob die Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs\n(Art. 146 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des betrügerischen\nKonkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) erfüllt sein könnten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Angaben und Belege ein hinreichender Tatverdacht bestehen soll. Blosse\nVermutungen reichen nicht aus, um die behördliche Anzeigepflicht auszulösen (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 StPO N 11). Entsprechend liegen keine Anhaltspunkte für eine\npflichtwidrige Unterlassung der Anzeigepflicht vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer am\n26. Dezember 2023 selbst Strafanzeige bei den Strafbehörden eingereicht (vgl. act. 1 S. 2).\n\n3. Der Beschwerdeführer moniert ferner, nachdem die Frist für die Forderungseingaben am\n20. Januar 2024 (wegen der Weihnachtstage eventuell auch später) geendet habe, sei die\nInventaraufnahme am 6. Februar 2024 bereits abgeschlossen und auf dieser Grundlage am\n8. Februar 2024 die Einstellung des Konkurses verfügt worden. Die Forderungseingaben\nseien bis dato weder gelistet noch bearbeitet worden. Das Konkursamt habe einfach jegliche\nArbeiten daran eingestellt. Die Untätigkeit gehe aber noch weiter. Für den Konkurs der Muttergesellschaft der B.________ AG, der C.________ AG, sei seit dem 14. Februar 2024 noch\nnicht einmal ein Schuldenruf erlassen worden. Für die verbundene D.________ AG sei seit\ndem Konkursentscheid vom 25. April 2023 ebenfalls kein Schuldenruf publiziert worden. Die\nVerschiebungen innerhalb der Gruppe habe er seit Langem angeprangert, irgendetwas unternommen habe das Konkursamt nicht (act. 1 S. 3).\nSeite 5/7\n\n"}