{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-46_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa574d8c39a4f695c005330e4fb782114e2a5699d4017b36303e696ba798699e9f84cbc33e9534b18e8a26297da2a718de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_46", "Checksum": "4d48436bd94fa7bd8dca62aa836932b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Sie hat\nihrerseits mehrere 100%ige Tochtergesellschaften, namentlich die D.________ AG. Mit Entscheid vom 26. September 2023 bewilligte das Kantonsgericht Zug die definitive Nachlassstundung für die B.________ AG nicht und eröffnete über sie den Konkurs (Verfahren EN\n2023 1). Dagegen erhob die B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons\nZug, welche mit Urteil vom 5. Dezember 2023 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2023 97).\n\n2. Am 24. November 2023 befragte das Konkursamt Zug E.________ in seiner Eigenschaft\nals Mitglied des Verwaltungsrates der Konkursitin (act. 5/7). Vom 26. September 2023 bis\nzum 6. Februar 2024 nahm das Konkursamt Zug das Inventar über das zur Konkursmasse\ngehörende Vermögen auf. In diesem Inventar bzw. in der zusätzlichen Excel-Liste wurden\nunter anderem 44 Grundstücke bzw. Projekte in Deutschland sowie Barmittel von rund\nCHF 50'000.00 aufgeführt (act. 5/8).\n\n3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte das Konkursamt beim Kantonsgericht Zug, das\nVerfahren sei mangels Aktiven im Sinne von Art. 230 SchKG einzustellen. Mit Entscheid vom\n8. Februar 2024 erklärte das Kantonsgericht das Konkursverfahren als geschlossen, falls\nnicht ein Gläubiger innert 10 Tagen die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss von CHF 200'000.00 leiste. Am tt.mm.2024 publizierte das Konkursamt\nim Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB die Einstellung des Konkursverfahrens über die\nB.________ AG mangels Aktiven. Dagegen reichten zwei Gläubigerinnen mit Eingabe vom\n23. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und verlangten im Hauptantrag, der\nKostenvorschuss sei auf CHF 0.00 festzusetzen. Mit Urteil vom 4. Juni 2024 hiess das Obergericht Zug die Beschwerde teilweise gut und reduzierte den Kostenvorschuss auf\nCHF 100'000.00 unter dem Vorbehalt des Nachforderungsrechts für zusätzliche künftige, den\nfestgelegten Kostenvorschuss übersteigende Kosten (Verfahren BA 2024 12). Dagegen erhoben die Gläubigerinnen am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess\nmit Urteil vom 6. November 2024 die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts Zug vom 4. Juni 2024 auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren\n5A_376/2024).\n\n4. Bereits zuvor, am 15. August 2024, reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)\n\"Aufsichtsbeschwerde\" bzw. Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in\nSachen der konkursiten B.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG bei\nder II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (act. 1).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragte das Konkursamt die Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n6. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2024 (act. 5).\nSeite 3/7\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Konkurs über die B.________ AG sei am 26. September 2023 eröffnet worden. Nach Art. 176 Abs. 2 SchKG sei der Konkurs spätestens zwei\nTage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken. Diese notwendige Sicherungsvorkehrung\nsei in der Präsidialverfügung des Obergerichts Zug BZ 2023 97 vom 30. November 2023\nbestätigt worden. Die B.________ AG und damit die Konkursmasse hätten ca. 50 Immobilien\nausschliesslich im süddeutschen Raum (und nicht nur 44, wie von ihr im Konkurs angegeben). Die Sicherungsvorkehrung gelte auch für die deutschen Grundbücher, zumal in\nDeutschland nach Art. 32 InsO zwingend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das\nGrundbuch einzutreten sei. Die einfachen, aber zwingend erforderlichen Einträge des Konkurses bzw. der Insolvenz in den Grundbüchern zu unterlassen, könne nur als Arbeitsverweigerung verstanden werden (act. 1 S. 1 f.).\n\n1.1 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG teilt das Gericht dem Betreibungs-, dem Handelsregis-\nter- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung, den Widerruf des Konkurses, den Schluss des Konkurses, die Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt, und die vorsorglichen Anordnungen mit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Konkurs spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.\nMitteilungspflichtige Instanz ist dasjenige Gericht, welches den jeweiligen Konkursentscheid\nerlässt. Dem Konkursamt obliegt es, eine Spezialanzeige über die Konkurseröffnung an die\nGrundbuchämter der andern Konkurskreise zu erlassen, in denen sich laut Inventar Liegenschaften des Konkursiten befinden (Art. 40 Abs. 2 lit. e KOV; vgl. Giroud/Theus Simoni,\nBasler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 176 SchKG N 4 f.). Daraus ist ersichtlich, dass sich\nArt. 176 SchKG und Art. 40 Abs. 2 lit. e KOV auf Liegenschaften in der Schweiz beziehen.\nBei ausländischen Liegenschaften – wie vorliegend – besteht keine Mitteilungspflicht.\n\n"}