5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 6/6 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Risch sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 zufolge Nichtigkeit aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.