4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der strittigen Betreibung nicht nur Forderungen missbräuchlich geltend macht wurden, sondern das Institut der Zwangsvollstreckung missbraucht wurde. Die Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Risch sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 sind somit missbräuchlich und antragsgemäss für nichtig zu erklären. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Eine Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung "vom Register zu löschen", ist hingegen nicht erforderlich, da dies die gesetzliche Folge der Nichtigerklärung ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG).