Das Betreibungsamt und auch die Aufsichtsbehörde haben die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu prüfen. Aufgrund der Sachlage ist aber offensichtlich, dass die D.________ AG mit der strittigen Betreibung nicht eine Forderung durchsetzen, sondern sich bei der Beschwerdeführerin, von der sie sich zu Unrecht betrieben fühlt, revanchieren wollte. Offenkundiges Ziel der Betreibung war es, die Beschwerdeführerin zu schikanieren und zu bedrängen. Dies hat mit dem Zweck des Betreibungsverfahrens nichts zu tun und widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.