Eine entsprechende Klarstellung wäre der D.________ AG aber angesichts des ihr gegenüber erhobenen Vorwurfs der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung zumutbar gewesen. Offensichtlich hat die D.________ AG keinen Rechtstitel, auf den sie ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin stützen könnte. Das Betreibungsamt und auch die Aufsichtsbehörde haben die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu prüfen.