3.3 Weiter fällt auf, dass die von der D.________ AG in Betreibung gesetzte "Betreibungsgebühr" von CHF 33'975.00 exakt der von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten Konventionalstrafe von CHF 33'975.00 entspricht. Die von der D.________ AG unter dem Titel "Betreibungsamt Zinsen (5 %) und Zustellgebühr seit 12.03." eingeforderten CHF 104.00 entsprechen genau den Kosten von CHF 104.00, die für die Ausstellung des vorliegenden Zahlungsbefehls anfielen.