___ AG ihrerseits gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Risch die vorliegende Betreibung Nr. H.________ über CHF 49'942.00 ein (vgl. act. 3/1). Die zeitliche Nähe zwischen der gegen die D.________ AG angehobenen Betreibung und der vorliegenden Betreibung ist ein klares Indiz dafür, dass es sich bei der vorliegenden Betreibung um eine Rachehandlung gegen die Beschwerdeführerin handelt. 3.2 Hinzu kommt, dass die D.________ AG in der Rechnung vom 17. Juni 2024 über den Betrag von CHF 49'942.00 ausdrücklich Bezug auf die Betreibungsnummer F.________ [des Betrei- Seite 5/6