Dafür spreche zunächst die Chronologie der Ereignisse. Die angefochtene Betreibung sei am 17. Juli 2024 erfolgt, nur gerade sieben Tage nachdem die D.________ AG aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis von der Betreibung der Beschwerdeführerin erlangt habe. Weiter nehme die D.________ AG zur Begründung der angeblichen Forderung ausdrücklich Bezug auf die zuvor von der Beschwerdeführerin gegen die D.________ AG eingeleitete Betreibung. Ferner entspreche der in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 33'750.00 [recte: CHF 33'975.00] exakt demjenigen der Konventionalstrafe.