1. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1): Mit der vorliegenden Betreibung verfolge die D.________ AG nicht das Ziel einer Zwangsvollstreckung ihrer Geldforderung, was eigentlich das Ziel einer Betreibung sei (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Vielmehr sei die Betreibung eine Reaktion der D.________ AG auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geschuldeten Konventionalstrafe eingeleitete Betreibung. Dafür spreche zunächst die Chronologie der Ereignisse.