In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 4. Mit Verfügung vom 19. August 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt Risch an, Dritten für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis von der Betreibung Nr. H.________ zu geben (act. 2). 5. Das Betreibungsamt Risch hielt in der Stellungnahme vom 20. August 2024 fest, für das Amt sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Betreibung allenfalls missbräuchlich sein könnte (act. 3). 6. Die D.________ AG reichte keine Vernehmlassung ein. Erwägungen