Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin der D.________ AG mit, dass sie an der Konventionalstrafe festhalte und die Gegenforderung zurückweise (act. 1/18). Am 17. Juli 2024 reichte die D.________ AG beim Betreibungsamt Risch ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über CHF 49'942.00 nebst Zins ein. Als Grund der Forderung gab sie an: "Rechnungsnummer: G.________" (act. 3/1). Am 5. August 2024 stellte das Betreibungsamt Risch den Zahlungsbefehl Nr. H.________ der Beschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 1/1).