Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte die D.________ AG der Beschwerdeführerin mit, sie erachte den Kaufvertrag als nichtig, weil ihre Finanzlage eine Anzahlung nicht zulasse. Am 12. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin der D.________ AG die Konventionalstrafe von CHF 33'975.00 in Rechnung. Die D.________ AG reagierte darauf mit Schreiben vom 26. März 2024 und erklärte erneut, sie erachte den Kaufvertrag und dementsprechend auch die Mahnung für den Kaufpreis als nichtig. In der Folge leitete die Beschwerdeführerin gegen die D.________ AG die Betreibung für die Konventionalstrafe von CHF 33'975.00 nebst Zins ein.