Am 5. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der D.________ AG schriftlich mit, dass der I.________ zur Abholung bereitstehe. Gleichzeitig setzte sie der D.________ AG eine Frist bis zum 19. Januar 2024 zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie zur Abnahme des Fahrzeugs. Da keine Zahlung erfolgte, mahnte die Beschwerdeführerin die D.________ AG mit Schreiben vom 26. Januar 2024 und 27. Februar 2024, wobei sie darauf hinwies, dass bei Ausbleiben der Zahlung eine Konventionalstrafe in Höhe von 15 % des Kaufpreises fällig werde. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte die D.______