{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-45_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7c14d689c48c17a87ee15ec5c168e6336635d231b2715db9a15655d218ed15062acdffb13702320a5b7e24bd7cbc92db?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7c14d689c48c17a87ee15ec5c168e6336635d231b2715db9a15655d218ed15062acdffb13702320a5b7e24bd7cbc92db&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_45", "Checksum": "935a2316e825db74c0af011bb192daa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auch daraus geht mit aller Deutlichkeit hervor,\ndass die von der D.________ AG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung eine\ndirekte Reaktion auf die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Konventionalstrafe eingeleitete Betreibung war.\n\n3.3 Weiter fällt auf, dass die von der D.________ AG in Betreibung gesetzte \"Betreibungsgebühr\" von CHF 33'975.00 exakt der von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzten\nKonventionalstrafe von CHF 33'975.00 entspricht. Die von der D.________ AG unter dem Titel \"Betreibungsamt Zinsen (5 %) und Zustellgebühr seit 12.03.\" eingeforderten CHF 104.00\nentsprechen genau den Kosten von CHF 104.00, die für die Ausstellung des vorliegenden\nZahlungsbefehls anfielen. Bei den weiteren Positionen, d.h. den \"Kosten für amtliche[n] Eintrag\" in Höhe von CHF 843.00 und der \"Bearbeitungsgebühr\" im Betrag von CHF 15'020.00,\nerschliesst sich aus den Akten nicht, was darunter zu verstehen ist (vgl. act. 1/1 und 1/17).\nAngaben, auf welche Anspruchsgrundlagen die D.________ AG ihre Forderungen stützt, fehlen gänzlich. Eine entsprechende Klarstellung wäre der D.________ AG aber angesichts des\nihr gegenüber erhobenen Vorwurfs der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung zumutbar\ngewesen. Offensichtlich hat die D.________ AG keinen Rechtstitel, auf den sie ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin stützen könnte. Das Betreibungsamt und auch die\nAufsichtsbehörde haben die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu\nprüfen. Aufgrund der Sachlage ist aber offensichtlich, dass die D.________ AG mit der strittigen Betreibung nicht eine Forderung durchsetzen, sondern sich bei der Beschwerdeführerin,\nvon der sie sich zu Unrecht betrieben fühlt, revanchieren wollte. Offenkundiges Ziel der Betreibung war es, die Beschwerdeführerin zu schikanieren und zu bedrängen. Dies hat mit\ndem Zweck des Betreibungsverfahrens nichts zu tun und widerspricht dem Grundsatz von\nTreu und Glauben.\n\n3.4 Schliesslich hat die D.________ AG im Schreiben vom 26. März 2024 als Reaktion auf die\nangekündigte Konventionalstrafe ausgeführt, dass sie mit der Zeitung \"24 Minuten\" [wohl:\n20 Minuten] in Kontakt getreten sei, \"um Licht auf den Umgang von A.________ mit potenziellen Kunden zu bringen\" (act. 1/14). Auch dies zeigt, dass es sich um eine unbegründete,\nreine Schikanebetreibung handelt.\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der strittigen Betreibung nicht nur Forderungen\nmissbräuchlich geltend macht wurden, sondern das Institut der Zwangsvollstreckung missbraucht wurde. Die Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Risch sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 sind somit missbräuchlich und antragsgemäss\nfür nichtig zu erklären. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Eine Anweisung\nan das Betreibungsamt, die Betreibung \"vom Register zu löschen\", ist hingegen nicht erforderlich, da dies die gesetzliche Folge der Nichtigerklärung ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG).\n\n5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen\nwerden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 6/6\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Betreibung Nr. H.________ des Betreibungsamtes Risch sowie der entsprechende Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2024 zufolge Nichtigkeit\naufgehoben.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Risch\n- D.________ AG\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}