{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-45_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7c14d689c48c17a87ee15ec5c168e6336635d231b2715db9a15655d218ed15062acdffb13702320a5b7e24bd7cbc92db?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7c14d689c48c17a87ee15ec5c168e6336635d231b2715db9a15655d218ed15062acdffb13702320a5b7e24bd7cbc92db&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_45", "Checksum": "935a2316e825db74c0af011bb192daa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juli 2024 erfolgt, nur gerade sieben Tage nachdem die D.________ AG\naufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis von der Betreibung der Beschwerdeführerin erlangt habe. Weiter nehme die D.________ AG zur Begründung der angeblichen\nForderung ausdrücklich Bezug auf die zuvor von der Beschwerdeführerin gegen die\nD.________ AG eingeleitete Betreibung. Ferner entspreche der in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 33'750.00 [recte: CHF 33'975.00] exakt demjenigen der Konventionalstrafe.\nDie unter dem Titel \"Betreibungsamt Zinsen (5 %) und Zustellgebühr seit 12.03.\" vermerkten\nCHF 104.00 entsprächen den Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls. Bei der unter\ndem Titel \"Bearbeitungsgebühr\" veranschlagten Forderung von CHF 15'020.00 handle es\nsich ferner offenkundig um eine Fantasieforderung. Schliesslich belege auch die Drohung der\nD.________ AG, mit der Zeitung \"24 Minuten\" (wohl gemeint: 20 Minuten) in Kontakt getreten zu sein, \"um Licht auf den Umgang von A.________ mit potenziellen Kunden zu bringen\",\ndass die D.________ AG offenkundig nach Wegen suche, um die Beschwerdeführerin dazu\nzu veranlassen, ihre Forderung fallen zu lassen.\nSeite 4/6\n\n2. Nach dem schweizerischen Vollstreckungsrecht kann ein Zahlungsbefehl grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, ohne dass der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nachzuweisen wäre. Dem Betreibungsamt und den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden steht es nicht zu, über die Begründetheit der Betreibungsforderung zu befinden.\nAllerdings verdient die Partei, die sich nicht an die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren\nzu beachtenden Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hält, keinen Rechtsschutz (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 5A_582/2009 vom 26. November 2009 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger\nmit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf\nsich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde\nrechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann\nvorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa\nbloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn\nzwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (vgl. BGE 140 III 481 E. 3.5.1; 115 III 18 E. 3b; 130 II 270\nE. 3.2; Urteil der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 15. Februar 2013, in: BlSchK 2014\nS. 158). Auch nach der Lehre kann auf Nichtigkeit einer Betreibung nur in Ausnahmefällen\nerkannt werden. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nicht\ndas Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von\nTreu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. etwa Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei-\nbungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 N 37; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 22 SchKG N 12; Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 69 SchKG\nN 15 f.).\n\n3. Die von der D.________ AG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung erweist\nsich aus den nachfolgenden Gründen als nichtig:\n\n3.1 Hintergrund der Betreibung ist der eingangs geschilderte Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ AG. Wie bereits erwähnt betrieb die Beschwerdeführerin die\nD.________ AG für eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 33'975.00. Der entsprechende\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug wurde der\nD.________ AG am 10. Juni 2024 zugestellt. Am 12. Juni 2024 erhob die D.________ AG\nRechtsvorschlag (act. 1/15). Rund einen Monat später, am 17. Juli 2024, leitete die\nD.________ AG ihrerseits gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Risch die\nvorliegende Betreibung Nr. H.________ über CHF 49'942.00 ein (vgl. act. 3/1). Die zeitliche\nNähe zwischen der gegen die D.________ AG angehobenen Betreibung und der vorliegenden Betreibung ist ein klares Indiz dafür, dass es sich bei der vorliegenden Betreibung um\neine Rachehandlung gegen die Beschwerdeführerin handelt.\n\n3.2 Hinzu kommt, dass die D.________ AG in der Rechnung vom 17. Juni 2024 über den Betrag\nvon CHF 49'942.00 ausdrücklich Bezug auf die Betreibungsnummer F.________ [des Betrei-\nSeite 5/6\n\n"}