{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-11-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-45_2024-11-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_45_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7c14d689c48c17a87ee15ec5c168e6336635d231b2715db9a15655d218ed15062acdffb13702320a5b7e24bd7cbc92db?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7c14d689c48c17a87ee15ec5c168e6336635d231b2715db9a15655d218ed15062acdffb13702320a5b7e24bd7cbc92db&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_45", "Checksum": "935a2316e825db74c0af011bb192daa0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BA 2024 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2024 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Risch, Neuhofweg 1, Postfach 70, 6343 Buonas,\n\nbetreffend\n\nNichtigkeit des Zahlungsbefehls\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), führte mit der D.________ AG, vertreten durch deren einzelzeichnungsberechtigtes Organ E.________, Vertragsverhandlungen\nüber den Kauf eines I.________. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der D.________ AG den Kaufvertrag. Am 12. Dezember 2023 retournierte\nE.________ der Beschwerdeführerin den von ihm namens der D.________ AG unterzeichneten Kaufvertrag und erklärte, dass der Kaufpreis zwischen dem 15. und 18. Dezem-ber 2023\nbezahlt werde. Am 5. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der D.________ AG schriftlich mit, dass der I.________ zur Abholung bereitstehe. Gleichzeitig setzte sie der\nD.________ AG eine Frist bis zum 19. Januar 2024 zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises sowie zur Abnahme des Fahrzeugs. Da keine Zahlung erfolgte, mahnte die Beschwerdeführerin die D.________ AG mit Schreiben vom 26. Januar 2024 und 27. Februar\n2024, wobei sie darauf hinwies, dass bei Ausbleiben der Zahlung eine Konventionalstrafe in\nHöhe von 15 % des Kaufpreises fällig werde. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte die\nD.________ AG der Beschwerdeführerin mit, sie erachte den Kaufvertrag als nichtig, weil ihre Finanzlage eine Anzahlung nicht zulasse. Am 12. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin der D.________ AG die Konventionalstrafe von CHF 33'975.00 in Rechnung. Die\nD.________ AG reagierte darauf mit Schreiben vom 26. März 2024 und erklärte erneut, sie\nerachte den Kaufvertrag und dementsprechend auch die Mahnung für den Kaufpreis als\nnichtig. In der Folge leitete die Beschwerdeführerin gegen die D.________ AG die Betreibung für die Konventionalstrafe von CHF 33'975.00 nebst Zins ein. Am 10. Juni 2024 stellte\ndas Betreibungsamt Risch der D.________ AG den entsprechenden Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. F.________ zu, gegen den diese Rechtsvorschlag erhob (act. 1 Rz 19 ff.,\nact. 1/3-16).\n\n2. Am 17. Juni 2024 sandte die D.________ AG der Beschwerdeführerin eine Rechnung im\nGesamtbetrag von CHF 49'942.00 \"zur Deckung der entstandenen unrech[t]m[ä]ssigen Betreibungskosten\". Die Rechnung mit der Nummer G.________ enthielt folgende Positionen\n(act. 1/17):\n\nBetreibungsgebühr CHF 33'975.00\nBetreibungsamt Zinsen (5 %) und Zustellgebühr seit 12.03. CHF 104.00\nKosten für amtlichen Eintrag CHF 843.00\nBearbeitungsgebühr CHF 15'020.00\n\nMit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin der D.________ AG mit, dass\nsie an der Konventionalstrafe festhalte und die Gegenforderung zurückweise (act. 1/18). Am\n17. Juli 2024 reichte die D.________ AG beim Betreibungsamt Risch ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin über CHF 49'942.00 nebst Zins ein. Als Grund der Forderung gab sie an: \"Rechnungsnummer: G.________\" (act. 3/1). Am 5. August 2024 stellte das\nBetreibungsamt Risch den Zahlungsbefehl Nr. H.________ der Beschwerdeführerin zu, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (act. 1/1).\n\n3. Mit Eingabe vom 15. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\nSeite 3/6\n\n1. Es sei in der Betreibung Nr. H.________ die Nichtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes\nRisch vom 17. Juli 2024 festzustellen und das Betreibungsamt Risch sei anzuweisen, diese Betreibung vom Register zu löschen.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung Nr. H.________ Dritten nicht bekannt zu geben.\n\nIn prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.\n\n4. Mit Verfügung vom 19. August 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt Risch an, Dritten für die Dauer des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Kenntnis von der Betreibung Nr. H.________ zu\ngeben (act. 2).\n\n5. Das Betreibungsamt Risch hielt in der Stellungnahme vom 20. August 2024 fest, für das Amt\nsei nicht ersichtlich gewesen, dass die Betreibung allenfalls missbräuchlich sein könnte\n(act. 3).\n\n6. Die D.________ AG reichte keine Vernehmlassung ein.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1):\n\n"}