174 SchKG) angefochten werden. Dabei können namentlich die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Konkurses einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz unterzogen werden (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. Lorandi, a.a.O., S. 59 und 62). Der Streit über die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses ist somit vor dem Konkursrichter und auf ZPO-Beschwerde hin vor der Rechtsmittelinstanz auszutragen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann darüber nicht befinden.