2. Anzumerken ist zudem Folgendes: Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Konkursamt hätte dem Konkursgericht Meldung machen müssen, weil es sich um neu entdeckte Vermögenswerte handle und die neu entdeckten Forderungen die Kosten des Konkurses decken würden (vgl. act. 1). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat nicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu befinden, sondern der Konkursrichter, welcher bereits über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügt hat. Der Wiedereröffnungsentscheid kann innert 10 Tagen mit ZPO-Beschwerde (Art. 174 SchKG) angefochten werden.