Das Konkursamt ist jedoch nicht verpflichtet, dem Hinweis zu folgen und Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses zu stellen, wenn es der Ansicht ist, die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses seien nicht erfüllt. Sind die Gläubiger der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses seien – entgegen der Ansicht des Konkursamtes – erfüllt, können sie selbst beim Konkursgericht Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses stellen und haben entsprechend das Kostenrisiko zu tragen. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der vorliegenden Beschwerde.