dieses den Hinweis zum Anlass nimmt, einen Antrag an den Konkursrichter zu stellen. Je detaillierter und je besser der Hinweis belegt ist, desto eher wird das Konkursamt tätig werden. Damit entgeht der Gläubiger der Kostenhaftung und der Vorschusspflicht, da er nicht selbst als Antrag stellende Person auftritt (vgl. Lorandi, a.a.O., S. 59). Das Konkursamt ist jedoch nicht verpflichtet, dem Hinweis zu folgen und Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses zu stellen, wenn es der Ansicht ist, die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses seien nicht erfüllt.