OR i.V.m. Art. 164 HRegV). 1.3 Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben Gläubiger der inzwischen gelöschten E.________ GmbH. Sie verlangen, dass das Konkursamt anzuweisen sei, den Konkursrichter über die neu entdeckten Aktiven zu informieren und die Wiedereröffnung des Konkurses zu beantragen. Als Gläubiger können sie diesen Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses selbst und unabhängig vom Konkursamt beim Konkursrichter stellen (vgl. E. 1.2). Die Gläubiger können zwar auch nur einen Hinweis an das Konkursamt machen in der Hoffnung, dass Seite 4/5