1.2 Die Wiedereröffnung eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses ist im Gesetz zwar nicht vorgesehen, aber in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Wird nach rechtskräftiger Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven noch zur Masse gehörendes Vermögen der konkursiten Gesellschaft entdeckt, welches mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken kann, kommt eine Wiedereröffnung des Konkurses in Frage (vgl. BGE 146 III 441 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 110 II 296 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich PS220147 vom 23. September 2022 E. 3.1;