{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-42_2024-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8152fd660124a3d4d65e0a26da5226231dbd0009858d9481ecc479b5db83a8a94dd60724ef73071d52fe858b88a8abea?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8152fd660124a3d4d65e0a26da5226231dbd0009858d9481ecc479b5db83a8a94dd60724ef73071d52fe858b88a8abea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_42", "Checksum": "f094fb61c10354f6fadb21f5f22c22d2"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BA 2024 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Wird nach rechtskräftiger Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven noch zur Masse gehörendes Vermögen der\nkonkursiten Gesellschaft entdeckt, welches mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken kann, kommt eine Wiedereröffnung des Konkurses in Frage (vgl.\nBGE 146 III 441 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 110 II 296 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts\n5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; Urteil des Obergerichts Zürich PS220147 vom\n23. September 2022 E. 3.1; Lorandi, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018 S. 56, 59\nund 61; Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 230 SchKG N 12a). Der Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses kommt in aller Regel vom Konkursamt. Auch Gläubiger sind antragsberechtigt, haben aber ihre Gläubigerstellung glaubhaft zu machen (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.2; Lorandi, a.a.O., S. 59).\nWurde die Rechtseinheit bereits im Handelsregister gelöscht – was hier der Fall ist –, muss\nsie zuerst wieder in das Handelsregister eingetragen werden (Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR\ni.V.m. Art. 164 HRegV).\n\n1.3 Die Beschwerdeführer sind nach eigenen Angaben Gläubiger der inzwischen gelöschten\nE.________ GmbH. Sie verlangen, dass das Konkursamt anzuweisen sei, den Konkursrichter über die neu entdeckten Aktiven zu informieren und die Wiedereröffnung des Konkurses\nzu beantragen. Als Gläubiger können sie diesen Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses\nselbst und unabhängig vom Konkursamt beim Konkursrichter stellen (vgl. E. 1.2). Die Gläubiger können zwar auch nur einen Hinweis an das Konkursamt machen in der Hoffnung, dass\nSeite 4/5\n\ndieses den Hinweis zum Anlass nimmt, einen Antrag an den Konkursrichter zu stellen. Je detaillierter und je besser der Hinweis belegt ist, desto eher wird das Konkursamt tätig werden.\nDamit entgeht der Gläubiger der Kostenhaftung und der Vorschusspflicht, da er nicht selbst\nals Antrag stellende Person auftritt (vgl. Lorandi, a.a.O., S. 59). Das Konkursamt ist jedoch\nnicht verpflichtet, dem Hinweis zu folgen und Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses zu\nstellen, wenn es der Ansicht ist, die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses seien nicht erfüllt. Sind die Gläubiger der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses seien – entgegen der Ansicht des Konkursamtes – erfüllt, können\nsie selbst beim Konkursgericht Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses stellen und haben\nentsprechend das Kostenrisiko zu tragen. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der vorliegenden Beschwerde. Sie sind nicht in ihren geschützten Interessen betroffen und daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Folglich ist\nauf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Anzumerken ist zudem Folgendes: Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt,\ndas Konkursamt hätte dem Konkursgericht Meldung machen müssen, weil es sich um neu\nentdeckte Vermögenswerte handle und die neu entdeckten Forderungen die Kosten des\nKonkurses decken würden (vgl. act. 1). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, hat\nnicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu befinden, sondern der\nKonkursrichter, welcher bereits über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügt\nhat. Der Wiedereröffnungsentscheid kann innert 10 Tagen mit ZPO-Beschwerde (Art. 174\nSchKG) angefochten werden. Dabei können namentlich die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung des Konkurses einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz unterzogen\nwerden (Art. 320 lit. a ZPO; vgl. Lorandi, a.a.O., S. 59 und 62). Der Streit über die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses ist somit vor dem Konkursrichter und auf\nZPO-Beschwerde hin vor der Rechtsmittelinstanz auszutragen. Die Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs kann darüber nicht befinden.\n\n3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}