{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-42_2024-12-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_42_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8152fd660124a3d4d65e0a26da5226231dbd0009858d9481ecc479b5db83a8a94dd60724ef73071d52fe858b88a8abea?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8152fd660124a3d4d65e0a26da5226231dbd0009858d9481ecc479b5db83a8a94dd60724ef73071d52fe858b88a8abea&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_42", "Checksum": "f094fb61c10354f6fadb21f5f22c22d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BA 2024 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwalt D.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nWiedereröffnung eines Konkurses\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Die E.________ GmbH wurde am 7. August 2006 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Am 30. August 2017 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung und\nLiquidation der Gesellschaft. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 reichte die Liquidatorin\nF.________ GmbH beim Kantonsgericht Zug die Überschuldungsanzeige ein, worauf der\nEinzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 über die bereits\naufgelöste Gesellschaft den Konkurs eröffnete. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid\ndes Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. April 2018 mangels Aktiven eingestellt.\nAm 31. August 2018 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gemäss Art. 159 HRegV\ngelöscht, nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben worden war.\n\n2. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) waren nach eigenen Angaben Gläubiger der E.________ GmbH. Am 21. Juni 2024 wandten sie sich an das Konkursamt Zug und erklärten, sie hätten mehrere Forderungen aus Art. 754 ff. i.V.m. 827 OR sowie Art. 41 ff. OR neu entdeckt, welche Vermögensgegenstände i.S.v. Art. 269 SchKG darstellen würden. Sie ersuchten um Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG. Mit Schreiben\nvom 1. Juli 2024 lehnte das Konkursamt Zug die Anträge der Beschwerdeführer ab.\n\n3. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde bei der\nII. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs ein und stellten folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügung des Konkursamts Zug vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben und das Konkursamt Zug\nsei anzuweisen, das zuständige Konkursgericht über die neu entdeckten Aktiven zu informieren\nund die Wiedereröffnung des Konkurses zu beantragen.\n\n2. Eventualiter sei die Verfügung des Konkursamts Zug vom 1. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2024 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung\nder Beschwerde.\n\n5. Dazu replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2024 innert erstreckter Frist.\n\n6. Am 25. Oktober 2024 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in die Akten des\nKonkursamtes, welchem der Abteilungspräsident am 28. Oktober 2024 stattgab.\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den\nWeg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder\neines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erlangt hat, angebracht\nwerden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).\n\n1.1 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch eine Massnahme oder eine Unterlassung\neines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen ist oder es sein könnte und dadurch beschwert ist. Der Beschwerdeführer muss ein konkretes Ziel verfolgen; er muss durch die Folgen des angefochtenen\nEntscheids materiell beschwert sein und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben (BGE 139 III 384 E. 2.1 m.H. = Pra 103 [2014] Nr. 18; vgl. auch\nCometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges\nInteresse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann.\nDie Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls\nist sie unzulässig (Dieth/Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014,\nArt. 17 SchKG N 9 f.). Die Beschwerdelegitimation ist von der Aufsichtsbehörde als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen; fehlt sie, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 45 mit Hinweis auf das Urteil des\nBundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. 4.1).\n\n"}