Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist die Gebühr zur Deckung des Aufwands auf CHF 1'000.00 zu erhöhen. Der Gesuchstellerin, die eine Neuschätzung verlangt hat, ist daher eine Spruchgebühr von CHF 1'000.00 aufzuerlegen. Ferner sind der Gesuchstellerin die Gutachterkosten für die Neuschätzung des Grundstücks im Betrag von CHF 5'860.00 aufzuerlegen (ZR 69 Nr. 116). Urteilsspruch