Für die Verkehrswertschätzung war der Realwert/Substanzwert massgebend (vgl. act. 1/1 und 10). Weiter gilt zu beachten, dass es sich bei der Sachverständigenschätzung im Sinne von Art. 99 Abs. 2 i.V.m Art. 9 Abs. 2 VZG um eine betreibungsamtliche Schätzung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3.2 und 2.4). Demgegenüber sind die von der Gesuchstellerin eingereichten Schätzungen der J.________ AG private Schätzungen einer Immobilienmaklerin, die darauf abzielen, einen möglichst hohen Verkaufspreis und damit auch eine möglichst hohe Maklerprovision zu erzielen.