3.2 An diesem Ergebnis vermögen die unterschiedlichen Mietwertschätzungen der Sachverständigen und der UBS-Studien nichts zu ändern. Es ist stets vom konkreten Einzelfall auszugehen. Auf die allgemeinen Zahlen der UBS-Studien kann nicht abgestellt werden. Abgesehen davon diente den Schätzungsexperten der Ertragswert lediglich als Plausibilisierung. Für die Verkehrswertschätzung war der Realwert/Substanzwert massgebend (vgl. act. 1/1 und 10).