{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-41_2024-12-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa92b337418d4ca680626576388e7acf9116aa1af026adecc2187cbc7890f1b7f5db844251b2ad7bb993fb94dec5886789?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa92b337418d4ca680626576388e7acf9116aa1af026adecc2187cbc7890f1b7f5db844251b2ad7bb993fb94dec5886789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_41", "Checksum": "c767752653364f5b904dfe42f09c3007"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["BA 2024 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.12.2024 BA 2024 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dezember 2024 [teilweise bestätigt durch BGer]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nGesuchstellerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nGrundstücksverwertung / Begehren um eine neue Schätzung\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Am 14. Juni 2024 teilte das Betreibungsamt Zug den Beteiligten in der Betreibung\nNr. B.________ die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks der Schuldnerin\nA.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am C.________ [Strasse] in D.________ [Ort]\n(GS StWE Nr. E.________ mit 4 Tiefgaragenplätzen Nrn. F.________ und Doppelparkplatz\nNr. G.________) mit. Die im Auftrag des Betreibungsamtes durchgeführte Schätzung von\nH.________, Immobilienschätzer mit eidg. Fachausweis, erstellt am 6. Juni 2024, ergab einen Verkehrswert von CHF 13'215'000.00. Diesen Wert übernahm das Betreibungsamt in\nseiner Schätzung.\n\n2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des\nObergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um\nneue Schätzung der Liegenschaft durch einen Sachverständigen ein.\n\n3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 hielt der Abteilungspräsident fest, als Sachverständiger\nwerde I.________, Architekt HTL/STV, in Aussicht genommen, und setzte der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 6'500.00\nsowie zur Geltendmachung allfälliger Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den designierten Schätzungsexperten. Die Gesuchstellerin leistete innert der angesetzten Frist den\nverlangten Kostenvorschuss und machte innert erstreckter Frist keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend. Mit Verfügung vom 27. August 2024 gab der Abteilungspräsident\ndas Gutachten bei I.________ in Auftrag.\n\n4. Am 8. Oktober 2024 erstattete I.________ das Schätzungsgutachten und reichte seine Honorarnote über CHF 5'860.00 ein. Er schätzte den Verkehrswert der 12-Zimmer-Maiso-\nnettewohnung samt 6 Autoeinstellplätzen (Objekt im Luxusbereich) auf CHF 13'485'000.00.\n\n5. Die Gesuchstellerin nahm am 25. Oktober 2024 zum Schätzungsgutachten Stellung.\n\nErwägungen\n\n1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG schätzt der Betreibungsbeamte die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, damit nicht mehr als nötig mit Beschlag belegt (Art. 97 Abs. 2 SchKG), umgekehrt aber auch das Interesse der Gläubiger an\neiner ausreichenden Deckung gewahrt wird (BGE 122 III 339, BGE 120 III 9, BGE 114 III 29).\nDer Schätzungswert ist in der Pfändungsurkunde zu vermerken (Art. 112 Abs. 1 SchKG).\nNach Art. 99 Abs. 2 VZG ist das Ergebnis der Schätzung, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Art. 29 VZG aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt hat, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung\ndurch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 VZG verlangen können. Nach Abs. 1\nder zuletzt genannten Bestimmung soll die Schätzung den mutmasslichen Verkaufswert des\nGrundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen, wobei die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen summarisch anzugeben sind, jedoch zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren\nSeite 3/5\n\nnicht einzuleiten ist. Nach Art. 9 Abs. 2 VZG ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist\nzur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten\neine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung\nbeantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die\nfrühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über\ndie Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Es\nobliegt dabei nicht der Aufsichtsbehörde, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen\nHierfür steht den an einer Grundstücksverwertung Beteiligten einzig die Möglichkeit zur Verfügung, eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Ein Sonderfall kann einzig dann vorliegen, wenn die Schätzung des Betreibungsamtes nichtig, d.h. vollkommen unbeachtlich ist und sie somit von Amtes wegen überhaupt erst (neu) vorgenommen werden\nmuss (Urteil des Bundesgerichts 7B.156/2001 vom 28. August 2001 E. 3). Nichtig ist eine betreibungsamtliche Verfügung, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind\n(Art. 22 Abs. 1 SchKG; vgl. zum Ganzen: BA 2020 4).\n\n2. Die Gesuchstellerin bringt – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 und 13):\n\n"}