Schliesslich steht die von ihm geltend gemachte Mandelentzündung in starkem Kontrast zu seinen Ausführungen in der E-Mail vom 9. Januar 2024 an das Betreibungsamt, wonach er "erst heute Nachmittag nach den Ferien" festgestellt habe, dass seine E-Mail vom 21. Dezember 2023 im Postausgang stecken geblieben sei. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er aufgrund eines absolut unverschuldeten Hindernisses nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtvorschlagsfrist erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 4/4