Bei der von ihm geltend gemachten Angina tonsillaris bzw. Tonsillitis handelt es sich um eine Mandelentzündung. In diesem Zustand wäre es dem Beschwerdeführer innert der Rechtsvorschlagsfrist aber möglich gewesen, Nachschau zu halten, ob seine E-Mail vom 21. Dezember 2023 tatsächlich versandt worden ist. Zudem hätte ihn seine Krankheit nicht daran gehindert, die noch nicht versandte E-Mail an das Betreibungsamt zu übermitteln. So war es ihm denn auch möglich, am 9. Januar 2024, als er gemäss dem Arztzeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, den Postausgang seiner E-Mails zu prüfen und mit E-Mail vom gleichen Tag Rechtsvorschlag zu erheben.