Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Vielmehr hätte der Gesuchsteller aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb seine Krankheit dazu führte, dass er nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Dies hat er nicht getan. Bei der von ihm geltend gemachten Angina tonsillaris bzw. Tonsillitis handelt es sich um eine Mandelentzündung.