Dieser bescheinigte ihm für die Zeit vom 3.-10. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen Krankheit. Mit diesem Zeugnis hat der Gesuchsteller jedoch nicht dargetan, dass er unverschuldeterweise daran gehindert war, seinen Irrtum innert der bis zum 5. Januar 2024 laufenden Rechtsvorschlagsfrist zu bemerken und innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar.